Zeitarbeitsfirmen mit christlichem Tarif müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
Wie am Freitag bekannt wurde, hat das LSG NRW wegen der Tarifunfähigkeit der christlichen Gewerkschaft CGZP eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer für unwirksam erklärt. Auf die Arbeitgeber kommen deshalb Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblichem Umfang zu.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung berechtigt ist, Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern, weil Leiharbeitnehmern über Jahre hinweg zu wenig Lohn gezahlt wurde. Der Grundsatz des "equal pay" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) könne nur durch einen wirksamen Tarifvertrag außer Kraft gesetzt werden können. Ein solcher lag im entschiedenen Fall aber nicht vor, so die Richter.
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